Diese Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen stehen zudem offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z. bzw. dessen Organen und Vertretern erhobenen Vorwürfe erweisen sich insgesamt als nicht begründet, diese haben sich keine widerrechtlichen Handlungen bzw. Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. g. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die DEZA sowie «Struktur-, Design- und Organisationsfehler» beim Z. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die DEZA bei der Ausübung der Aufsicht (vgl. Jost Gross, a.a.