Abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht belegt sind, haftet die Schweiz ohnehin nicht für Handlungen solcher Art der nichtschweizerischen Vertreter des Z. Diese ehrverletzenden Äusserungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer öffentlichen und erst recht nicht einer amtlichen Aufgabe der Schweiz (oben E. 2b). Diese Ehr- und Persönlichkeitsverletzungen stehen zudem offensichtlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden.