Der Beschwerdeführer sieht sich in seiner Ehre und seiner Persönlichkeit verletzt, da der «Secrétaire Exécutif» des Z. ehrverletzende und ruf­schädigende Äusserungen gemacht und dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte vorgeworfen habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht belegt sind, haftet die Schweiz ohnehin nicht für Handlungen solcher Art der nichtschweizerischen Vertreter des Z. Diese ehrverletzenden Äusserungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit einer öffentlichen und erst recht nicht einer amtlichen Aufgabe der Schweiz (oben E. 2b).