Wie gesagt (E. 4a/aa), wurde vorliegend nicht in solche absolut geschützte Rechtsgüter eingegriffen. Abgesehen davon gilt für die Haftung der Schweiz für den angeblichen Schaden eines Schweizers ohnehin die (weitergehende) schweizerische Rechtsordnung, die genannte Norm braucht nicht herangezogen zu werden. f. Der Beschwerdeführer sieht sich in seiner Ehre und seiner Persönlichkeit verletzt, da der «Secrétaire Exécutif» des Z. ehrverletzende und ruf­schädigende Äusserungen gemacht und dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte vorgeworfen habe.