Eine Amtspflichtverletzung hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und eine solche ist auch nicht ersichtlich. e. Als weitere verletzte Schutznorm nennt der Beschwerdeführer eine Bestimmung des Abkommens vom 26. Juni 1962 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik A., in welcher es um die Entschädigungspflicht von Eingriffen in Eigentum und Besitz von Angehörigen der Vertragsparteien geht. Wie gesagt (E. 4a/aa), wurde vorliegend nicht in solche absolut geschützte Rechtsgüter eingegriffen.