die Angemessenheit - festzustellen, dass es nicht weiter ungewöhnlich ist, eine Kreditzusage an bestimmte, vom Kreditgeber diktierte Bedingungen zu knüpfen. Ebenso wären die neuen Modalitäten betreffend den ersten Kredit einzig im Falle des Abschlusses eines neuen Kreditvertrages zur Anwendung gelangt und wurden somit nicht aufgezwungen. Angesichts der problematischen finanziellen Lage der Y. ist es überdies nachvollziehbar, dass der Zusatzkredit nur unter strengen Auflagen gewährt werden sollte. d. Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, dass der Z. den ersten Kredit zu Unrecht bzw. vertragswidrig gekündigt habe.