Zudem seien die vier (besonders die vierte) Bedingungen, rechtswidrig gewesen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 4a/bb), stand es dem Fonds Z. im Rahmen seines recht grossen Ermessens frei, für die Gewährung eines neuen Kredits Bedingungen aufzustellen, z. B. die Rückzahlungsfristen des älteren Kredits vorzuverlegen. Selbst eine allfällige Unangemessenheit der Auflagen vermöchte keine Rechtswidrigkeit im haftungsrechtlichen Sinne zu begründen, nötig wäre ein qualifizierter Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch oder -über­schreitung) oder eine andere Rechtswidrigkeit bzw. Amtspflichtverletzung (E. 4a/bb); solches ist vorliegend allerdings nicht zu sehen. Im Übrigen ist - im Hinblick auf