Vorliegend allein relevant ist jedoch, dass die Y. die im Schreiben vom 12. Oktober 1999 festgelegten vier Bedingungen nicht alle erfüllt hat und somit dieses Schreiben nicht als Vertrauensgrundlage angesehen werden konnte, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Kredits begründet hätte (vgl. auch oben E. 4a/bb). Namentlich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, dass von Seiten des Z. aktiv die Erfüllung der genannten Bedingungen verhindert worden wäre. Die geltend gemachten Fälschungen des Restrukturierungsplanes sind nicht annähernd belegt, ja nicht einmal glaubhaft gemacht.