Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 1999 an den Z. (…). 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorgänge rund um die Kaufangebote der E. sowie des (fiktiven) amerikanischen Interessenten weitgehend im Dunkeln geblieben sind. Vorliegend allein relevant ist jedoch, dass die Y. die im Schreiben vom 12. Oktober 1999 festgelegten vier Bedingungen nicht alle erfüllt hat und somit dieses Schreiben nicht als Vertrauensgrundlage angesehen werden konnte, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung des Kredits begründet hätte (vgl. auch oben E. 4a/bb).