Nachdem das Kaufangebot über z A.-Francs dem Restrukturierungsplan ohnehin nicht genügte, muss auch dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht nachgegangen werden, dass Vertreter des Z. (namentlich der «Secrétaire Exécutif» sowie die Herren R. und Q., Mitglieder des «Comité») die Verkaufsverhandlungen mit der E. «vereitelt» hätten, indem sie vorgegeben hätten, es bestehe ein fiktives Angebot eines amerikanischen Interessenten über (…) Dollar (ungefähr x A.-Francs; …). Eine ganz andere - vom Beschwerdeführer allerdings bestrittene - Erklärung dazu, weswegen der Verkauf an die E. nicht zustande gekommen ist, ergibt sich im Übrigen aus dem