Dass der Restrukturierungsplan auf einem Verkaufswert von x A.-Francs für die fragliche Plantage basierte, ergibt sich im Übrigen aus beiden der HRK vorliegenden Versionen dieses Plans (…); der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Restrukturierungsplan inklusive Begleitschreiben in seinem Namen (…) gefälscht worden sei, braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls nicht erheblich ist der Umstand, dass nicht die Y. selbst den Restrukturierungsplan erstellt, sondern nur die zu berücksichtigenden Zahlen geliefert habe. Immerhin hat der Beschwerdeführer sich offenbar mit dem («richtigen») fertig gestellten Plan einverstanden erklärt;