Diese Darstellung ist aber bereits aufgrund des Schreibens der Y. vom 5. November 1999 an den Z. in Zweifel zu ziehen, worin die Y. mit Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. Oktober bedauert, die darin erwähnten Bedingungen 1 und 4 nicht erfüllen zu können und dem Z. deshalb neue Modalitäten für einen Kredit an die Y. vorschlägt (…). Dass dieser Brief, wenn auch von ihm unterschrieben, nicht vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt worden sei und dass es sich bloss um einen Entwurf gehandelt habe, welcher gar nicht an den Z. hätte gelangen sollen (…), ändert nichts daran, dass es sich um eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Erklärung handelt, welche wie gesagt mit