Ebenso ist die Zuständigkeit des Botschafters, als einzelnes Mitglied des entscheidbefugten «Conseil» des Z. solche Zusicherungen verbindlich abgeben zu dürfen, in Zweifel zu ziehen. bb. Die Schreiben des «Comité technique» des Z. vom 3. September 1999 bzw. des «Conseil» vom 12. Oktober 1999 an die Y. enthalten beide die (klar formulierte) Information, dass der Kredit bewilligt werden könne, aber unter verschiedenen Vorbehalten stehe. Das erste Schreiben kann schon deswegen nicht als Zusicherung des Kredits gelten, weil noch die Zustimmung des «Conseil» ausstehend war; zudem war noch eine weitere Bedingung aufgestellt.