Diese Zusicherung ist jedoch nicht nachgewiesen. Zudem war die Äusserung wie sie der Beschwerdeführer behauptet zu vage und zu wenig bestimmt, um eine Vertrauensbasis zu bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 669). Dass der Botschafter zugesichert habe, der Kredit werde bedingungslos zur Auszahlung kommen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenfalls hätte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft (insofern als der Botschafter überhaupt einen Kredit ohne Bedingungen zugesichert hätte) erkennen können.