Von einer Zusicherung kann offensichtlich keine Rede sein, erst recht nicht von einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung. An der Verhandlung vom 28. Februar 2005 beruft sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf eine mündliche Zusage, welche Anfang Oktober 1999 (zwischen den beiden Schreiben des Z. vom 3. September und vom 12. Oktober 1999) gemacht worden sei. Der Botschafter habe ihm gegenüber versichert, dass der Zusatzkredit «sowieso kommen werde» und habe deswegen die sofortige Auszahlung von (…) Dollar durch die Bank veranlasst (…). Diese Zusicherung ist jedoch nicht nachgewiesen.