In den der Rekurskommission bekannten Unterlagen ist keine schriftliche Äusserung des Botschafters zu finden, die als Zusicherung anzusehen wäre. Das Schreiben von Botschafter T. an die Bank (…) vom 17. September 1999 enthält lediglich die Bestätigung an diese, dass das Kreditbegehren der Y. geprüft werde, sowie die Präzisierung, dass die Chancen einer Gutsprache gut stünden und die Summe unter gewissen Bedingungen ausbezahlt werde (…). Von einer Zusicherung kann offensichtlich keine Rede sein, erst recht nicht von einer Bürgschafts- bzw. Garantieerklärung.