Er erwähnt Äusserungen des Schweizer Botschafters und «Kreditzusagen» des Fonds Z., wobei damit namentlich die beiden Schreiben des Z. an die Y. vom 3. September und 12. Oktober 1999 (…) angesprochen zu sein scheinen. aa. Der Beschwerdeführer behauptet, T., der Schweizer Botschafter in der A., - ebenfalls Mitglied des «Conseil» des Z. - habe die Auszahlung des Kredits fest zugesagt. Die Aussagen und Erklärungen des Schweizer Botschafters seien auch als Bürgschaftserklärung bzw. Garantieerklärungen zu werten. In den der Rekurskommission bekannten Unterlagen ist keine schriftliche Äusserung des Botschafters zu finden, die als Zusicherung anzusehen wäre.