Diesbezüglich ist das Folgende vorauszuschicken: Wenn sich auch vorliegend bisweilen Fragen der Angemessenheit im Umgang der Verantwortlichen des Fonds Z. mit dem Beschwerdeführer und der Y. stellen mögen, muss für das Staatshaftungsrecht im Auge behalten werden, dass (abgesehen davon, dass nur amtliche Tätigkeiten erfasst werden, E. 2b/bb) Widerrechtlichkeit vorausgesetzt wird und unangemessenes Handeln der Bundesorgane ohne qualifizierende Umstände wie die Verletzung einer Amtspflicht, Ermessensmissbrauch oder -überschreitung oder die Verletzung abgegebener Zusicherungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben diese Widerrechtlichkeit gerade nicht zu begründen vermag. Hauptsächlich