Eigentums sowie der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft erlitten (…). Von einem Verhalten, das als Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers oder dessen Mitgliedschaftsrechte angesehen werden kann, ist nicht die Rede. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Eigentum in der Schweiz veräusserte, um der Y. unter die Arme zu greifen, ein Eingriff des Fonds Z. in sein Eigentum darstellen sollte. bb. Bei Vermögensschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus einer Schutznormverletzung (…). Diesbezüglich ist das Folgende vorauszuschicken: