Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auch absolute Rechtsgüter verletzt worden seien, sind nicht stichhaltig. Eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes liegt nur vor, wenn mit dem vorgeworfenen Verhalten in das fragliche Rechtsgut (z. B. beim Eigentum die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung der Sache) eingegriffen wird (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 129). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Handlungen in solcher Weise direkt in sein Eigentum bzw. in seine Mitgliedschaftsrechte eingegriffen hätten. Er macht geltend, er habe durch die Kreditzusage (…) und «Forderungen bzw. Weisungen der Antragsgegnerin» den Verlust seines