Nach Angaben des Beschwerdeführers musste die Y. im Jahre 2000 ihre Geschäftstätigkeit einstellen (…). Zur Begründung seines Schadenersatzbegehrens bzw. der Widerrechtlichkeit beruft sich der Beschwerdeführer auf zahlreiche Grundlagen, zu welchen im Folgenden Stellung zu nehmen ist. a.aa. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schaden, nämlich seine Vermögenseinbusse aufgrund des Konkurses der Firma Y., ist offensichtlich ein Vermögensschaden im Rechtssinne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auch absolute Rechtsgüter verletzt worden seien, sind nicht stichhaltig.