Soweit sie hingegen in den Organen des Z. direkt am Vollzug dieser öffentlichen Aufgabe mittels Vergabe von Finanzhilfen beteiligt sind, ist ihre Tätigkeit - wie jene des Z. selbst (E. 2b/bb) - als gewerbliche zu qualifizieren. Im Folgenden wird zuerst zu prüfen sein, ob es überhaupt im Rahmen des vom Beschwerdeführer umgrenzten Sachverhalts zu haftungsrechtlich relevanten, rechtswidrigen Handlungen gekommen ist. Die Zuordnung allfälliger Pflichtwidrigkeiten im Umfeld des Z. zu den Schweizer Vertretern und zu deren amtlichen Tätigkeitsbereich kann gegebenenfalls in einem zweiten Schritt vorgenommen werden.