VG der einzelne Beamte (unmittelbar) mit einer Bundesaufgabe betraut. Die Tätigkeit der Delegierten für den Bund im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, welche wie gesagt eine öffentliche Aufgabe der Schweiz darstellt, kann grundsätzlich als amtliche angesehen werden und sie sind infolgedessen Personen im Sinne von Art. 1 VG. Soweit sie hingegen in den Organen des Z. direkt am Vollzug dieser öffentlichen Aufgabe mittels Vergabe von Finanzhilfen beteiligt sind, ist ihre Tätigkeit - wie jene des Z. selbst (E. 2b/bb) - als gewerbliche zu qualifizieren.