Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist indes ohnehin belanglos, ob eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund steht (BGE 106 Ib 275 E. 2a). Die Haftung der Schweiz für diese Delegierten kommt überdies in Betracht, obwohl - wie soeben ausgeführt (E. 2b/bb) - der Fonds Z. an sich keine dem Staatshaftungsrecht unterstehenden amtlichen Aufgaben der Schweiz erfüllt. Im Unterschied zu Art. 19 VG wird gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG der einzelne Beamte (unmittelbar) mit einer Bundesaufgabe betraut.