9 der «Beamten und Arbeitskräfte des Bundes» (Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG). Es ist anzunehmen, dass sein Einsitz im «Conseil» zu seinen Aufgaben als Botschafter gehört, in deren Rahmen er die Schweiz zu vertreten hat. Was den weiteren Vertreter im «Conseil» und die drei Vertreter im «Comité tripartite» anbelangt, ist nicht bekannt, ob sie auch sonst für die Bundesverwaltung tätig waren. Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist indes ohnehin belanglos, ob eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund steht (BGE 106 Ib 275 E. 2a).