19 VG zu gelten hat, ist dadurch nicht mehr von Relevanz. cc. Neben dem Verhalten des Fonds Z. und dessen Organen steht auch jenes der schweizerischen Vertreter in den Organen des Fonds und jenes der DEZA zur Diskussion. Das EFD hält wie bemerkt dafür, dass zwar nicht der Z. an sich, aber die von der Eidgenossenschaft in dessen Organe delegierten Bundesbediensteten sowie die DEZA dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen. Bei der DEZA handelt es sich um eine Einheit der Bundesverwaltung, ihre Handlungen bzw. diejenigen der im DEZA tätigen Personen unterstehen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e VG offensichtlich dem Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. E. 2a).