Im Zusammenhang mit den Kreditvergaben kommt demnach Vertragsrecht zur Anwendung; die Frage der Erfüllung der Vertragsbedingungen ist primär zivilrechtlicher Natur. Dies spricht für eine zivilrechtliche Konstruktion und der Schluss, dass die Tätigkeit des Fonds Z. - die Gewährung von finanziellen Beihilfen - eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und nicht dem Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, ist auch aufgrund dieser Überlegungen folgerichtig. Die Frage, ob der Z. als Organisation im Sinne von Art. 19 VG zu gelten hat, ist dadurch nicht mehr von Relevanz.