Entsprechend haben die Vertragsstaaten nur allgemeine Informationsrechte, aber keine Einflussmöglichkeiten (insbesondere keine Weisungsrechte) hinsichtlich des Vollzugs der Aufgaben des Z., namentlich der zu unterstützenden Projekte. Bezeichnend ist auch, dass der Z. keiner direkten Aufsicht unterstellt wurde (die DEZA ernennt hauptsächlich die Vertreter der Schweiz in den Organen) und dass die Ziele des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit beider Vertragsparteien erreicht und Streitigkeiten auf diplomatischem Weg, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht, gelöst werden sollen. Im Zusammenhang mit den Kreditvergaben kommt demnach Vertragsrecht zur Anwendung;