Dazu wurde dem Fonds in gewisser Weise ein «Bundesbeitrag» zugewendet (dies indirekt über den Schuldenerlass gegenüber der A. und der Errichtung des Gegenwertfonds). Die Schweiz hat am Fonds kein weiteres Interesse ausser der staatsvertragskonformen Verwendung des Grundkapitals des Z., welches grundsätzlich nicht angegriffen werden soll (…). Entsprechend haben die Vertragsstaaten nur allgemeine Informationsrechte, aber keine Einflussmöglichkeiten (insbesondere keine Weisungsrechte) hinsichtlich des Vollzugs der Aufgaben des Z., namentlich der zu unterstützenden Projekte.