O., S. 118, 134 f.). Die Gründung des Fonds Z. und die finanzielle Beteiligung der Schweiz daran ist vergleichbar mit den Situationen, in welchen von Privaten ausgeführte Aufgaben vom Staat subventioniert werden (oben E. 2a/bb), die Privaten aber in der Ausübung ihrer Tätigkeit autonom bleiben. Ähnlich wie im Fall der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (BGE 107 Ib 6 f. E. 1), wurde der Z. von der Schweiz und der A. zusammen gegründet, um Letztere in wirtschaftlicher und sozialer Hilfe zu unterstützen und zu fördern. Dazu wurde dem Fonds in gewisser Weise ein «Bundesbeitrag» zugewendet (dies indirekt über den Schuldenerlass gegenüber der A. und der Errichtung des Gegenwertfonds).