Die Ausführung der vorliegenden, grundsätzlich öffentlichen Aufgabe über das durch Staatsvertrag eingesetzte bilaterale Organ des Fonds Z. ist entsprechend als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Die Vermittlung von Finanzbeihilfen an Private, die Vergabe von Krediten bzw. Subventionen in der A., kann nicht als wesensmässige öffentlich-rechtliche Aufgabe oder wesentliche Staatsaufgabe der Eidgenossenschaft angesehen werden (vgl. oben E. 2a/cc; Jost Gross, a.a.O., S. 118, 134 f.).