8 (Subventionen) für Projekte zur Entwicklungsunterstützung in der Republik A. gewährt (…), begibt man sich betreffend den Vollzug der genannten öffentlichen Aufgabe in einen Bereich, wo nicht mehr von einer amtlichen Tätigkeit die Rede sein kann. Die Ausführung der vorliegenden, grundsätzlich öffentlichen Aufgabe über das durch Staatsvertrag eingesetzte bilaterale Organ des Fonds Z. ist entsprechend als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.