Dies ist, obwohl keine explizite Verfassungsgrundlage besteht, für die internationale Entwicklungszusammenarbeit klar zu bejahen (vgl. dazu Botschaft zu diesem Bundesgesetz in BBl 1973 I 895 ff.). Laut genanntem Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit sollen Entwicklungsländer unterstützt werden im Bestreben, die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern (Art. 5 Abs. 1). Als mögliche Form der Entwicklungszusammenarbeit wird insbesondere die Finanzhilfe genannt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Abs. 2). Beim Vollzug nennt das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit der Unterstützung privater Bestrebungen und Institutionen (Art. 11; vgl. auch BBl 1973 I 916 f.).