Dass der Z. nicht der Bundesverwaltung in diesem Sinne angehört, ist offensichtlich (vgl. Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV], SR 172.010.1). Die Angabe des Beschwerdeführers (mit Beweisofferte), der Z. und die Schweizer Botschaft teilten sich in B. dieselben Räumlichkeiten und seien organisatorisch und administrativ miteinander verquickt, vermag daran nichts zu ändern und muss deswegen auch nicht verifiziert werden. In Betracht kommt somit nur das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Art. 19 VG. bb. Vorab zu klären ist die im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes grundsätzliche Frage, ob eine dem