7 Das EFD ist der Meinung, der Fonds Z. unterstehe nicht dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes. Hingegen sei das Verhalten der von der Eidgenossenschaft in die Organe des Z. delegierten Bundesbediensteten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VG auf seine Rechtswidrigkeit hin zu untersuchen. Der Beschwerdeführer hingegen, welcher sein Schadenersatzbegehren beim EFD gestellt und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gesuchsgegner angesehen hat, geht davon aus, dass der Z. dem Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes untersteht, dieser aber nicht als Organisation im Sinne von Art. 19 VG anzusehen, sondern zur Bundesverwaltung zu zählen