die entsprechende Summe bildete das Kapital des Z. (…). Als Organe des Z. eingesetzt wurden der «Conseil», bestehend aus je zwei Vertretern jeder Vertragspartei, und das «Comité technique tripartite» mit drei Vertretern lokaler Hilfswerke und je drei Vertretern der Vertragsstaaten (…). Die Vertragsstaaten verpflichteten sich zur Zusammenarbeit, um die Erfüllung der Ziele des Staatsvertrags sicherzustellen (…). Streitigkeiten unter den Parteien bezüglich des Staatsvertrags sollen auf diplomatischem Weg gelöst werden, nötigenfalls durch ein Schiedsgericht (…).