Eine amtliche Verrichtung liegt vor bei einer wesensmässig staatlichen Aufgabenerfüllung. Es ist zu prüfen, ob die staatliche Aufgabenerfüllung im Ermessen des Gemeinwesens steht, oder ob es dazu verpflichtet ist. Freiwillige Aufgaben bzw. solche im Auswahlermessen sind vermutungsweise als gewerblich im haftungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren (Jost Gross, a.a.O., S. 116, 135 f.). Das Kriterium der «Hoheitlichkeit» des staatlichen Handelns sollte hingegen nur in Grenzfällen zur Abgrenzung herbeigezogen werden (Jost Gross, a.a.O., S. 118 f., 135 f.; vgl. auch Moor, a.a.O., S. 707 f.).