Für die Zuordnung zu einer amtlichen Verrichtung ist demnach massgebend, ob es sich um eine wesentliche Staatsaufgabe handelt. In der Leistungsverwaltung wird insbesondere die Aufgabenerfüllung im Bereich der Daseinsvorsorge als amtliche Tätigkeit erachtet, als gewerbliche dagegen der Betrieb solcher Einrichtungen, die dem Staat nicht als unausweichliche Aufgabe zugewiesen sind bzw. bei denen ein entsprechendes Auswahlermessen besteht (Jost Gross, a.a.O., S. 118; vgl. auch Moor, a.a.O., S. 707, je mit Hinweisen). Eine amtliche Verrichtung liegt vor bei einer wesensmässig staatlichen Aufgabenerfüllung.