6 Koordinationsnorm von Art. 61 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) an, wonach das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur bei Schädigung in Erfüllung amtlicher Aufgaben zur Anwendung kommt, gewerbliche Verrichtungen von öffentlich-rechtlichen Angestellten nach Art. 61 Abs. 2 OR hingegen die privatrechtliche Haftung auslösen (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 113 ff.; Wolfgang Wiegand/Jürg Wichtermann, Zur Haftung für privatisierte Staatsbetriebe, recht 1999, S. 9 f.).