Auch private Organisationen, welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz. Davon zu unterscheiden ist die blosse Subventionierung einer im öffentlichen Interesse liegenden, jedoch selbst gewählten Tätigkeit (BGE 107 Ib 6 E. 1; Pierre Moor, Droit administratif, Band II, Bern 2002, 2. Aufl., S. 711; Balz Gross, a.a.O., S. 99 f.). cc. Damit die Staatshaftung des Bundes greift, muss die Tätigkeit des Staates oder der Organisation nach Art. 19 VG eine öffentlich-rechtliche sein. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 VG knüpfen an die