1 Abs. 1 Bst. f VG, wonach diesem Gesetz Personen unterstehen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes beauftragt sind. Der Unterschied besteht darin, dass in Art. 1 VG unmittelbar der Beamte mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraut wurde, in Art. 19 VG der besondere Verwaltungsträger (Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Vergleich und Abgrenzung der zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, S. 99). Auch private Organisationen, welchen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz.