Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission - laut Art. 2 Abs. 3 der der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) an die Rekurskommission für die Staatshaftung - und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. bb. Entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die dezentralisierten Verwaltungsträger ist die Betrauung mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes. Die Umschreibung des Anwendungsbereichs von Art. 19 VG deckt sich grundsätzlich mit den Kriterien des funktionellen Beamtenbegriffs von Art. 1 Abs. 1 Bst.