Gemäss Art. 19 Abs. 3 VG erlässt die Organisation eine Verfügung über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte. Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission - laut Art. 2 Abs. 3 der der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) an die Rekurskommission für die Staatshaftung - und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.