19 Abs. 1 VG in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar: Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Art. 3 bis 6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach Art. 7 und 9 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG). Gemäss Art.