5 Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Nach Art. 1 Abs. 1 VG unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes. Konkret sind dies neben den in den Bst. b bis d genannten Behördenmitgliedern, die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Bst. e) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Bst. f). Nach denselben Bestimmungen haften auch mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen;