Am 28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch, anlässlich der die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten. Gemäss Beweisantrag des Beschwerdeführers wurde als Zeugin seine Ehefrau, Frau S., einvernommen. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.a. Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne