Weiter sei gegen den ungeschriebenen Antikorruptionssatz verstossen worden. (…). Die Beschwerde enthält zudem verschiedene Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 schliesst das EFD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeführer machte weitere nachträgliche Eingaben. Am 28. Februar 2005 führte die HRK in Anwesenheit der Parteien bzw. ihrer Vertreter eine mündliche und öffentliche Verhandlung durch, anlässlich der die Parteivertreter ihre jeweiligen Rechtsbegehren bestätigten.