Die Schweiz habe für das Verhalten des Z. aufgrund vertrauensbegründender Erklärungen einzustehen und hafte zudem auch aus Gründen des Konzernvertrauensschutzes. Man habe dem Beschwerdeführer die Vorlage von Originalunterlagen verweigert, der Restrukturierungsplan sei in einer verfälschten Fassung herausgegeben worden. Die Gegenwertfonds unterstünden sehr wohl der Aufsicht der DEZA. Der Z. sei nicht von der Staatshaftung ausgenommen, er sei unmittelbar der Bundesverwaltung angeschlossen. Die Eidgenossenschaft müsse für alle Struktur-, Design- und Organisationsfehler des Z. einstehen. Weiter sei gegen den ungeschriebenen Antikorruptionssatz verstossen worden.