Eventuell sei sie zur Bezahlung von Fr. (…) zu verpflichten, subeventuell sei die Sache mit Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird in Ergänzung zum Gesuch vom 20. Januar 2003 und unter Anrufung ver­schiedener Haftungsgrundlagen insbesondere vorgebracht, die Auszahlung des Zusatzkredits sei der Y. fest zugesagt worden, unter anderem durch T., den Schweizer Botschafter in A, welcher Mitglied des «Conseil» des Z. war. Die Schweiz habe für das Verhalten des Z. aufgrund vertrauensbegründender Erklärungen einzustehen und hafte zudem auch aus Gründen des Konzernvertrauensschutzes.