Es fehle somit an der Rechtswidrigkeit und die Prüfung der übrigen Haftungsvoraussetzungen erübrige sich. E. Gegen die Verfügung des EFD vom 24. März 2004 lässt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Mai 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung (HRK, Rekurskommission) Beschwerde führen mit dem Antrag, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zur Zahlung von Fr. (…) an den Beschwerdeführer, gegen Abtretung seines allfälligen Anteils am Liquidationserlös der Y., zu verurteilen. Eventuell sei sie zur Bezahlung von Fr. (…) zu verpflichten, subeventuell sei die Sache mit Instruktionen an die Vorinstanz zurückzuweisen.